bild // text // medien - TEXT
 
Zur Startseite / bild // text // medien - Kontakt: mobil: 0172 3967150 fon: 49 30 6154607 mail: bild//text//medien  

PolitikGesellschaftWirtschaftKulturRechtRegionalesMedien
offoffoffoffonoffoff

Aktuelle Seite: Recht (1)

 

Weitere Seiten:

Recht (2)/Galerie rechtsfreier Räume

Gehe zu:

Geschichten von Herrn B.
Schnee- und Eisberge in Haltestellenbereichen der BVG
BVG-Haltestellenbereiche
Street Photography
Der Artikel 2, (2) des Grundgesetzes
Der alltägliche Wahnsinn auf den Straßen Berlins

Leseredition

 


Geschichten von Herrn B. // 01.06.2010
Artikel 2, (2) GG


Unter dieser Rubrik werden anonymisiert die Erfahrungen von Bürgern mit ihren Mitmenschen und behördlichen Entscheidungen dokumentiert, die so jeder machen könnte oder auch schon gemacht hat.  Deshalb werden die Leser hier ausdrücklich gebeten, Beiträge  zuzusenden.

mail: bild//text//medien


BVG-Unfall am 21.03.2010

Am 21.03.2010 hatte ein Fahrer der BVG beim Rechtsabbiegen eine Fußgängerin nicht rechtzeitig gesehen und machte eine Vollbremsung (für die Fußgängerin stand die Ampel auf "Grün"). 
>>

Zum Seitenanfang

Die Fahrweise war vor und auch nach dem Vorfall auffallend agressiv (heftiges Beschleunigen und Bremsen). Ein Fahrgast konnte sich dabei nicht halten und wurde nach vorn geschleudert. Über Wochen hatte der Schwerbehinderte erhebliche Schmerzen. Eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung sah die Amtsanwaltschaft Berlin nun hier nicht im öffentlichen Interesse und urteilte:
"Eine Bejahung des öffentlichen Interesses kommt hier nach Wertung der Gesamtumstände nicht in Betracht." (Rechtschreibfehler des vorliegenden Schriftstückes wurde im Zitat korrigiert, Anm. der Verfasser).

Nun stellt sich die Frage, wo öffentliches Interesse anfängt, wenn Kinder, alte Menschen und Behinderte der agressiven Fahrweise einzelner BVG-Fahrer/innen ausgesetz sind und die Sicherheit der Fahrgäste unzweifelhaft oberstes Gebot sein sollte. Diese Gewissensfrage muss sich nun die Amtsanwaltschaft stellen lassen. Im Interesser der Fahrgäste und ihrer Sicherheit.
Eine typische Geschichte von Herrn B.

>>
BVG-Haltestellenbereiche

Vereiste Haltestellenbereiche und Schneeberge

Vereiste Haltestellenbereiche der BVG und Schneeberge machen den Fahrgästen in Berlin das Leben schwer. Behinderte und Rollstuhlfahrer haben an vielen Haltestellen keine Möglichkeit des Einstiegs. Nach Aussage des Senats (Beauftragter für Menschen mit Behinderung) soll das Straßenreinigungsgesetz neu geordnet werden. Feststellen kann man eine "glatte" Überforderung der Beteiligten.

So bleibt der Ein- und Ausstieg ein Balanceakt für die Gesunden und ein unüberwindliches Hindernis für Menschen mit Behinderung.

M.S. // 27.01.2010

Zum Seitenanfang

 

BVG-Haltestellenbereiche // Video: Martin Sachse 01.2010

Erfordert Flash >9, DSL >4000 und Audiowiedergabe.

 

 

>>
BVG-Haltestellenbereiche

Neuer Volkssport - Attacken auf Fahrgäste
bei einfahrender
Straßenbahn

Zunehmend ist festzustellen, das Fahrgäste von Autofahrern bei einfahrender Straßenbahn behindert werden. Oft wird das Gaspedal heftig bemüht, um an den Wartenden noch schnell vorbei zu kommen. Dabei sind die Vorschriften eindeutig. Die Verletzung der Regeln bedeutet ein erhebliches Risiko. Beherzte BVG-Fahrer/innen wiesen Autofahrer/innen mittels Durchsage oder Signal darauf hin, wie zu beobachten war.

Agressives Fahrverhalten dieser Art ist nicht nur unsportlich, sondern schlicht inakzeptabel. Die Berliner Polizei ist auch hier gefordert, durch Kontrollen zu intervenieren.

M.S. // 24.07.2009

Kommentar

Ich finde es doppelt verwerflich, wenn gegen Autofahrer, die Fahrgäste gefährden, nicht konsequent vorgegangen wird. Zum einen weil dadurch die Gefahren nicht ihren Verursachern angelastet werden und es auf diese Weise eine Ungleichbehandlung zu anderem Fehlverhalten mit ähnlichen Folgen gibt. Zum Anderen wegen der durch dauerhafte Straflosigkeit gegen solche Täter erzeugten Suggestion von der Legalität ihres Verhaltens. Eine klare polizeiliche Regelung zum zwingenden Anhalten vor straßenbündigen Haltestellen ist hier nötig.

Artur Frenzel, Mitglied im Berliner Fahrgastverband

 

Zum Seitenanfang

 

BVG-Haltestellenbereiche // Video: Martin Sachse 06.2009

Erfordert Flash >9, DSL >4000 und Audiowiedergabe.


 

>>
Street Photography

zu einem Artikel in PHOTONEWS 5/2006

21.12.2006

In welcher Form Fotografen Passanten auf der Sraße fotografieren dürfen, befasst einen Rechtsstreit in den USA, der auch für Deutschland von Interesse sein kann. 1999 hatte der Fotograf Philip-Lorca diCordia seine Kamera am Times Square installiert und fotografierte Passanten nach dem Zufallsprinzip - in der klassischen Tradition der street photography - die es einst auch in Deutschland gab.
Das Projekt dauerte 2 Jahre und wurde in einer Ausstellung präsentiert, die große Resonanz fand. Ein fotografierter Passant (wegen der Glaubenszugehörigkeit wird hier auf die Nennung des Klägers verzichtet) verklagte den Fotografen auf 500.000$ ausgleichenden Schadensersatz und 1,5 Millionen verschärften Schadensersatz. In Deutschland wären die geforderten Summen eher irreal, eine Erfolgsaussicht der Klage aber wahrscheinlich.

Anders in den USA. Die Klage wurde abgewiesen. Er wurde damit die künstlerische Freiheit des Fotografen über das Recht des Einzelnen gestellt. Wenngleich die Persönlichkeitsrechte und Verletzlichkeit des Individuums immer eine vorrangige Bedeutung haben sollten - und das haben sie bei anspruchsvollen Fotografen - die das auch ohne juristischen Zwang respektieren, ist die künstlerische Freiheit unveräußerbar. Aus dem Urteil kann in Deutschland viel gelernt werden. Das Problem der "street photography" besteht darin, das nach Einholung der Erlaubnis von dem Abzubildenden, eine spontane, unverstellte Fotografie nicht mehr möglich ist. Denn nach dem Dialog mit dem Fotografen, wir der Abzubildende seine Natürlichkeit verlieren und nur Models oder Schauspieler können Dank ihres Metiers genau das herstellen, was der Fotograf vielleicht erwartet. Darum geht es aber bei der "street photography" eben nicht.

Während in den USA in Regionalzeitungen Kriminelle veröffentlicht werden, haben wir diese in Deutschland als Bildjournalisten unkenntlich zu machen. Ein Bereich an der Grenze zum Thema.

Bei der "street photography" geht es aber um die "positiv besetzte" Reflektion einer vom Fotografen mit seiner Kamera fixierten Wirklichkeit, also dem Gegensatz von Verletzung der Rechte des Einzelnen. Gleichzeitig ist sie ein hochwichtiger Spiegel der Gesellschaft im sozialen und gesellschaftlichen Kontext.

Das Gericht in den USA begründete das Urteil mit der Berufung auf den Ersten Zusatzartikel und formulierte, das die Möglichkeit einer solchen Fotografie der Preis sei, den jeder in einer Gesellschaftt, in der Informationen und Meinungen frei ausgedrückt werden können, zu zahlen bereit sein müsse.

Schwierig bleibt nach Auffassung des Gerichts allerdings die Bewertung, was legale Kunst ist. Im vorliegenden Fall fühlte sich der Kläger auch spirituell verletzt. Hier kann nur um Verständnis geworben werden, denn wie oben ausgeführt ist es eben nicht Interesse der "street photography" Menschen zu verletzen, auch wenn das subjektiv im Einzelfall so gesehen wird. Die Kamera fixiert ja hier das, was unzählige Passanten auch so wahrnehmen. Die Grundlage sollte hier die ohnehin selbstverständliche Würde des Menschen sein - die ja gerade in vielen anderen Formen der Fotografie im Interesse des Spektakulären verletzt wird.

 

Martin Sachse

Zum Seitenanfang

 

 

 

 

Satire

 

 

s1

Das Detail steht für das Ganze. Nach dem Rechtsverständnis, das auch in Deutschland Persönlichkeitsrechte über die künstlerische Freiheit stellt, ist ein "Straßen-Fotografie"-Projekt so nicht mehr möglich. Aufgenommen in der Galerie c/o. Rechtlich unbedenklich!

 

 


p1

Winterlicher Himmel über dem Anwesen von Dr. Gregor Gysi in Berlin-Niederschönhausen. Die Botschaftsvilla aus der ehemaligen DDR verschwindet so im Dunkeln. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sind hier schützenswert. Was die reine Abbildung der Gebäude betrifft, müsste eine erneute Diskussion geführt werden, da hier sicher auch öffentliches Interesse bestehen kann. Bis zu einer Klärung bleibt ja ein Spaziergang (vorerst) noch erlaubt. Da das Objekt so nicht erkennbar ist, bestehen auch hier rechtlich keine Bedenken.

Fotos: Martin Sachse

 

 

 

 
     

>>
Der alltägliche Wahnsinn
auf den Straßen Berlins


b1

 

Um es gleich vorwegzunehmen. Radfahren ist eine ökologisch sinnvolle und gesunde Alternative zu anderen Verkehrsmitteln - insbesondere dem Auto im Stadtverkehr. Und da beginnt bereits das Problem. Den Radlern, Bikern und Fahhrad-Rambos in Berlin ist nicht sehr oft klar, dass das Fahrrad ein Verkehrsmittel ist und auch so zu betreiben ist. Nicht nur die Ausstattung, sondern auch die Fahrweise lässt eher auf Sportgeräte schließen, die dann wiederum vom Straßenverkehr ausgeschlossen wären.

Eine permanente Bedrohung von Fußgängern, insbesondere Kindern, älteren und behinderten Menschen wird als Normalität hingenommen. Hinweise von Fußgängern auf rechtswidriges Verhalten werden in der Mehrzahl mit Agression und beleidigenden Äußerungen kommentiert, (und nicht selten mit Gewalt) die hier im einzelnen wegen ihrer Unwürdigkeit nicht zu dokumentieren sind. Eine Entschuldigung ist die absolute Seltenheit, dumme Ausreden für verkehrswidriges Verhalten werden schon als angenehm wahrgenommen.

Im Fall des o.g. Fotos wurde ein Passant direkt frontal durch den Abgebildeten bedroht - im Fußgängerbereich an der Gedächtniskirche. Die Geste steht für eine Symbolik, die eine Aufgabe für Soziologen und Psychologen zu sein scheint. Das es hier nicht zu einer Tätlichkeit kam, muss wohl eher erfreuen.

Die Berliner Polizei wird von mir bereits seit Jahren auf diese Missstände hingewiesen, ein wirkliches Interesse, die Ordnung und Sicherheit in diesem Bereich auf Berlins Straßen zu sichern, konnte nicht festgestellt werden. Die Aussagen zu Kontrollen, welche in der Regel mit "im allgemeinem korrekten Verhalten von Fahrradfahrern" bewertet werden, kann ich wie so viele Verkehrsteilnehmer nicht teilen. Die Ordungsmaßnahmen, sofern Sie überhaupt erteilt werden, sind so lapidar, dass sie nicht ernst genommen werden.

Es wird empfohlen, die Verfassung der Bundesrepublik und das Recht auf Unversehrtheit von Leben und Gesundheit zu studieren - die Verfassung ist nicht nur in der Krise der Gesellschaft eine wichtige Lektüre der Besinnung auf usprüngliche Werte - sondern gerade auch in diesem konkreten Angriff auf die Rechte der Bürger. Der Vorsatz des Verhaltens ist kriminell, das Versehen wäre eine Ordnungswidrigkeit.

Das In-Kauf-Nehmen der bewussten Gefährdung anderer ist kein Bagatelldelikt. Hier sind der Gesetzgeber und die Polizei gefordert, auf die Eskalation zeitgemäß zu reagieren.

 

 

Stellungnahme der Berliner Polizei
vom 7.1.02005 per Mail

Ihre Mail vom 27. 09. 2005 wurde mir von unserer Pressestelle übermittelt. Sie bitten darin um eine nochmalige Stellungnahme. Dazu darf ich einleitend anmerken, dass mir ein voran gegangenes Schreiben von Ihnen nicht bekannt ist. Ihre jetzt vorliegenden Ausführungen sind leider sehr allgemein gehalten, so dass ich hierauf nur ebenso allgemein antworten kann. Selbstverständlich, in diesem Punkt stimme ich mit Ihnen überein, ist die Polizei gesetzlich grundsätzlich nach pflichtgemäßen Ermessen verpflichtet, Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und zu ahnden. Dazu zählt auch das verkehrswidrige Verhalten von Radfahrern.

Im Rahmen des täglichen Streifendienstes werden Radfahrer, die auf Gehwegen fahrend angetroffen werden oder andere Verstöße begehen, regelmäßg angehalten und mündlich oder unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes hier besteht der o. g. Ermessensspielraum für die Beamten, der sich an der Schwere des Verstoßes sowie der Einsicht der/des Betroffenen orientiert verwarnt. Seit geraumer Zeit sind darüber hinaus auch die Bediensteten der Ordnungsämter der Bezirke ermächtigt worden, das Radfahren auf Gehwegen und in Fußgängerzonen zu ahnden.

Neben den Überwachungsmaßnahmen im täglichen Streifendienst führt die Polizei mehrmals jährlich stadtweite sowie regionale spezielle, z. T. mehrwöchig andauernde, Aktionen durch, die das Verhalten von und gegenüber Radfahrern zum Thema haben. Diese Aktionen werden teilweise publik gemacht, so dass nicht nur Betroffene von diesen Ma§nahmen Kenntnis erhalten. Die Polizei des Landes Berlin setzt hierbei gleichzeitig auf den präventiven Effekt ihres Einschreitens. Gleichwohl kann ich bestätigen, dass nicht in jedem Einzelfall Verstöße von Radfahrern, wie übrigens auch von anderen Verkehrsteilnehmern, geahndet werden können. Insbesondere in dem von Ihnen angeführten Verwaltungsbezirk Mitte befinden sich zahlreiche Sitze von Bundesbehörden, Diplomatischer Vertretungen und ähnlichen Einrichtungen, die einen polizeilichen Schutz erfahren. Hier sind im Regelfall Polizeiangestellte im Objektschutz tätig, deren Uniformen nahezu mit denen der Vollzugsbeamten identisch sind. Diese Angestellten verfügen jedoch nicht über polizeiliche Befugnisse im vollen Umfang. Vielmehr haben sie ihr Hauptaugenmerk auf ihren Schutzauftrag zu richten und sind, ausgenommen bei Feststellung sehr schwerwiegender Straftaten, nicht zur Ahndung von Verkehrsverstößen befugt. Ebenso ist es für einen Außenstehenden nicht erkennbar, ob beispielsweise eine Funkwagen- oder Fußstreife einen anderen, ggf. höherwertigen, Auftrag zu erfüllen hat und aus diesem Grunde die von einem Radfahrer begangene Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ahndet. Eine Strafvereitelung im Amt im rechtlichen Sinne ist dadurch nicht gegeben und dürfte von der Mehrheit der Bevölkerung auch nicht als solche aufgefasst werden.

 

Sollten Sie über den Inhalt meiner Antwort hinaus gehende Fragen oder Klärungsbedürfnisse haben, bitte ich Sie mich während der allgemeinen BüŸrozeit unter der Telefonnummer 46 64 90 14 11 anzurufen. Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Michael Zeilbeck

Zu den Ausführungen der Berliner Polizei ist anzumerken, daß der links beschriebene Fall sehr wohl konkret ist. Über Jahre habe ich unzählige ähnliche Fälle dokumentiert, welche wiederum sehr konkret die Realität abbilden.

 
     

>>
Der Artikel 2, (2) des Grundgesetzes
garantiert die körperliche Unversehrtheit

Doch die Realität sieht anders aus. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit wird durch die Nachlässigkeit im Umgang mit Verkehrsrowdys, wie Bikern auf Fußwegen ausgehebelt. Das stellt eine latente und permanente Bedrohung dar. Die vom Gesetzgeber dafür vorgesehene Ordnungswidrigkeit wird der Sache nicht gerecht. Zumal bleibt es in der Regel bei Verwarnungen, ein konsequentes Einschreiten kann nicht festgestellt werden. So bleibt das Leben der Betroffenen, wie Fußgängern, Behinderten, Kindern und älteren Menschen schutzlos.

Der Vorsatz und die Ignoranz gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Anderen ist aber nicht nur moralisches Fehlverhalten.

 

b3

 

In diesem Beispiel ist ja zum Glück die Apotheke in der Nähe!

Alle Bildrechte: Martin Sachse 2006

Zum Seitenanfang


 

 

 


 

>>
Leseredition:

An dieser Stelle haben Journalisten und Leser die Möglichkeit ihre Anliegen zum Thema Recht zu veröffentlichen.

 

Bitte per e-Mail an: bild//text//medien

 

Zum Seitenanfang

   
google  
 

Martin Sachse 3.2008 / Impressum