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Wahljahr 2009

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Das Wahljahr 2009 im 20. Jahr der Wiedervereinigung // 22.04.2009

Rentenrechtliche Probleme sind noch zu klären...
Gespräch mit dem Abgeordneten der FDP-Fraktion
im Deutschen Bundestag, Herrn Dr. Kolb...
Bundesministerium für Arbeit und Soziales verweigert Interviewtermin...


...

Auch das LSG Hamburg kommt zu einer ähnlichen Bewertung:
LSG Hamburg: Unfallrente eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers ist nur teilweise anzurechnen:

"Das Landessozialgericht Hamburg hat sich mit Urteil vom 15.03.2007 - L 5 AS 5/06 für eine teilweise Nichtberücksichtigung einer Unfallrente bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit eines Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nachsuchenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ausgesprochen. Die Höhe des anrechnungsfreien Betrages richtet sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts nach der Höhe der Grundrente nach dem BVG, die bei gleichem Grad der MdE geleistet werden würde." (Quelle: "http://www.lexisnexis.de")

Bereits im Jahr 2006 hat die Fraktion "Die Linke" im Deutschen Bundestag den Vorschlag einer Gesetzesänderung eingebracht, scheiterte aber damit. Besonders unverständlich ist die Anrechnung von Unfallrenten der NVA der DDR. Nach der Wiedervereinigung werden diese von den Unfallkassen getragen und zu 100% angerechnet. Demgenüber stehen Entschädigungen für Wehrdienstopfer der Bundeswehr nach dem Soldatengesetz, die in der Regel nicht angerechnet werden. Darin sehen Betroffene und auch Juristen eine Ungleichbehandlung nach dem Grundgesetz. Mit der Wiedervereinigung haben Bundeswehr und die Bundesrepublik Deutschland Pflichten gegenüber Geschädigten der ehemaligen NVA übernommen.

Unfallrenten werden derzeit als Einkommen gewertet. Das ist purer Zynismus. Es dürfte schwer fallen, einem Unfallofer der NVA oder Bundeswehr zu erklären, das sein Leiden, seine Schmerzen und eingeschränkte Möglichkeit der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben als "erworbenes" Einkommen zu bewerten und damit anzurechnen ist.

Da andere Entschädigungen wie Schmerzensgeld, Unterstützung für die notwendige Inanspruchnahme fremder Hilfe und weitere nicht vorgesehen sind, kann die Unfallrente auch nicht zu 100% Einkommen sein. Zu streiten wäre über den Anteil, der dem entgangenen Einkommen durch Erwerbsminderung entspricht.

In einem Gespräch mit der FDP-Fraktion des Deutschen Bundestages, Hern Dr. Kolb, wurde das Problem erörtert (siehe Video/Interview rechts). Die FDP sieht hier Handlungsbedarf und will eine Gesetzesinitiative einbringen. Es wäre zu begrüßen, wenn andere Fraktionen oder einzelne Mitglieder des Bundestages diese Initiative unterstützen, damit die Betroffenen im Wahljahr 2009 und dem 20. Jahr der Wiedervereinigung zu ihrem Recht kommen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales war zu einem Interview nicht bereit, eine Stellungnahme der Bundeswehr liegt auch nach Monaten einer entsprechenden Anfrage nicht vor.

Martin Sachse / 15.05.2009

 

Der DGB übersandte nachfolgende Stellungnahme

Annelie Buntenbach/Johannes Jakob // 07.2009

Anrechnung einer Unfallrente auf die Regeleistung Arbeitslosengeld II

I. Gesetzliche Regelung
Nach § 11 SGB II werden alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet. Die Ausnahmen von dieser Regelung werden auch in § 11 SGB II genannt. Zu der der gewichtigsten Ausnahme gehört die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), Kriegsopferentschädigungen oder ähnliche Vorschriften, die für einen Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit gezahlt werden.
Bei der Arbeitslosenhilfe wurde die Verletztenrente, die nach den Vorschriften des SGB VII gezahlt werden, bis zur Höhe des Betrages der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt worden wäre, nicht angerechnet.
Eine derartige Privilegierung der Unfallrente enthält die Regelung zur Einkommensanrechnung bei Bezug von Arbeitslosengeld II nicht.

II. Rechtsprechung
Aufgrund dieser gesetzlichen Vorschriften hat auch das BSG mit mehreren Urteilen, darunter auch das Verfahren vom 6.12.2007, B 14/7b AS 62/06 R, diese Privilegierung abgelehnt.
Der Gesetzgeber habe eine abstrakte Berechnung sowohl des materiellen als auch des immateriellen Schadens bei der Gewährung der Verletztenrente nach dem SGB VII gewählt und keine konkreten Anteile für den jeweiligen Zweck vorgesehen, daher sei die Verletztenrente weder als zweckgebundene Leistung anzusehen noch sei eine Ungleichbehandlung zur Privilegierung des Schadensersatzes oder der Grundrente vorhanden.
Gegen dieses Urteil wurde mit Unterstützung der IG BAU Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem AZ.: 1 BvR 591/08 anhängig.

III. Gründe für die Nichtanrechnung
Zwei Gründe sprechen für eine Privilegierung der Verletztenrente nach dem SGB VII.

Die Verletztenrente wird einerseits für den teilweisen Ausschluss aus dem Erwerbsleben und insoweit auch als Lohnersatzleistung gezahlt. Andererseits wird die Verletztenrente jedoch auch wegen des Verlustes an körperlicher Unversehrtheit gewährt, insoweit hat sie immaterielle Ausgleichsfunktion.

1) Soweit die Verletztenrente für den Ausgleich des immateriellen Schadens gewährt wird, sind wir der Auffassung, dass sie dem Schmerzensgeld, das nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, als auch der Grundrente nach dem BVG gleichgestellt werden muss, denn insoweit wird die Verletztenrente als Ausgleich für einen Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit gezahlt und hat daher die gleiche Ausgleichsfunktion wie ein Schmerzensgeld, das nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet wird, oder die Grundrente. Auch der Arbeitgeber, der ohne die Vorschriften des SGB V II ein Schmerzensgeld zahlen müsste, wird durch die Zahlung der Verletztenrente entlastet. Wir sehen eine Verletzung des Art. 3 Abs.1 GG. Wir vertreten die Auffassung, dass, wie auch schon bei der Anrechnung auf die Arbeitslosenhilfe, sich der Freibetrag nach der Grundrente der Kriegsopferversorgung richten könnte

2) Die Rechtsprechung hat selbst herausgestellt, dass die Verletztenrente zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt – immaterieller Ausgleich und (Teil)Sicherung des Lebensunterhalts. Der als immaterieller Ausgleich gezahlte Teil der Verletztenrente verfolgt damit auch nicht den Zweck die Sicherung des Lebensunterhalts zu gewährleisten und unterscheidet sich daher auch von den Leistungen nach dem SGB II die zur Sicherung des Lebensunterhalts gezahlt werden.

 

Die Fraktion DIE LINKE verweist auf nachfolgenden Antrag

Deutscher Bundestag Drucksache 16/13182

16. Wahlperiode 27. 05. 2009

Antrag

der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Klaus Ernst, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm, Roland Claus, Diana Golze, Katja Kipping, Katrin Kunert, Michael Leutert, Dr. Gesine Lötzsch, Kersten Naumann, Bodo Ramelow, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Ilja Seifert, Frank Spieth, Dr. Kirsten Tackmann, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Auch Verletztenrenten früherer NVA-Angehöriger der DDR anrechnungsfrei auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende stellen

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Früheren Angehörigen der Nationalen Volksarmee (NVA), die wegen eines Unfalls oder wegen einer erlittenen Schädigung bei der NVA eine Verletztenrente erhalten, wird diese Rente vollständig auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet. Das ist eine Ungleichbehandlung gegenüber Dienstbeschädigten, die ihre Versehrtheit im Dienst der Bundeswehr erfuhren. Deren Wehrdienstbeschädigtenrenten gelten bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als privilegiertes Einkommen. Dieser Teil wird nicht angerechnet.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
zügig eine Regelung zu schaffen, die eine Gleichbehandlung von Ost und West herstellt und sichert, dass die Verletztenrenten früherer NVA-Angehöriger in Bezug auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz anrechnungsfrei gestellt werden.

Berlin, den 26. Mai 2009
Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Verletztenrenten, die frühere Angehörige der Nationalen Volksarmee wegen eines Unfalls oder einer erlittenen Schädigung bei der NVA erhielten, wurden mit der Einheit in die Gesetzliche Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch –
SGB VII) überführt. Für Dienstbeschädigte, die ihre Versehrtheit im Dienst der Bundeswehr erfuhren, wird die Beschädigtenrente entsprechend dem Soldaten-
versorgungsgesetz geregelt.

Drucksache 16/13182 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Diese Unterscheidung in Unfall- und Verletztenrente wirkt sich zu Ungunsten früherer NVA-Angehöriger aus. Das erachtete auch der Petitionsausschuss im Zusammenhang mit einer Petition zu dieser Problematik und bewertete das in seiner Beschlussempfehlung "nicht für sachgerecht und verfassungsrechtlich bedenklich". Weiter heißt es: "Letztlich handelt es sich bei dieser Schädigung im Rahmen des Dienstes bei der NVA um einen vergleichbaren Sachverhalt wie bei
einer Wehrdienstbeschädigung im Rahmen des Dienstes bei der Bundeswehr.
Allein die Tatsache, dass diese Ansprüche im Rahmen der Sozialunion in die Gesetzliche Unfallversicherung überführt wurden, kann eine unterschiedliche Behandlung bei Anrechnung der Einkommen im Rahmen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach Überzeugung des Petitionsausschusses nicht rechtfertigen."
In seiner Sitzung am 5. Juli 2007 folgte der Deutsche Bundestag dieser Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses und überwies die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material
und gab sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis (vgl. Beschlussempfehlung 3 auf Drucksache 16/5914).
Der Gesetzgeber sollte seinen in einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes (B 14 AS 15/08 R) vom 17. März 2009 angeführten Gestaltungsspielraum zur einer Änderung im Sinne der Gleichstellung nutzen und die gesetzgeberische
Umsetzung schnellstens in Angriff nehmen.

 

Die CDU-Fraktion nahm schriftlich wie folgt Stellung:


Dr. Ralf Brauskiepe // 03.08.2009 per Mail

...Leider ist es mir aus terminlichen Gründen nicht möglich, ein persönliches Gespräch mit Ihnen zu führen. Aus diesem Grund erhalten Sie von mir eine schriftliche Stellungnahme zu den von Ihnen angesprochenen Themenbereichen.

Was die Frage "Anrechnung von Verletztenrenten nach dem SGB VII auf Leistungen nach dem SGB II" betrifft, so sieht die CDU/CSU-Bundestagsfraktion derzeit keinen Handlungsbedarf des Gesetzgebers. Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat unterschiedliche Funktionen: Sie dient dem Einkommensersatz, der Kompensation immaterieller Schäden und dem Mehrbedarfsausgleich. Sie ist damit - anders als eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz - keine zweckbestimmte Sozialleistung, die ohne Rücksicht auf sonstiges Einkommen gewährt wird, und ist demzufolge auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Einkommen anzurechnen. Das Bundessozialgericht hält den Unterschied in der Anrechnung einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und einer Verletztenrenten nach dem SGB VII für gerechtfertigt (BSG, Urteil vom 5.9.2007, B 11b AS 15/06 R). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sich im Namen der Bundesregierung in diesem Sinn bereits am 28.9.2006 in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE eingelassen (BT-Drucksache 16/2815).

Im Hinblick auf die Frage nach der Anrechnungsfreiheit von Verletztenrenten früherer NVA-Angehöriger der DDR auf Leistungen nach dem SGB II, ist die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hingegen offen für eine Diskussion. Wehrdienstbeschädigungen bei der Nationalen Volksarmee wurden in der DDR wie Arbeitsunfälle behandelt und daher nach Herstellung der deutschen Einheit in die gesetzliche Unfallversicherung überführt. Diese im Einigungsvertrag festgelegte Zuordnung mit der Folge der Anrechnung dieser Leistungen auf das Arbeitslosengeld II hat das Bundessozialgericht bestätigt (Urteil vom 17.3.2009, B 14 AS 15/08 R). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sieht darin keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Wehrdienstbeschädigungen bei Soldaten der Bundeswehr (keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II) und bei Soldaten der ehemaligen NVA (Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II), vgl. BT-Drucksache 16/2815.

Die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag hält diese Unterscheidung allerdings für diskussionswürdig. Die zuständige Berichterstatterin, die Abgeordnete Ma-ria Michalk, hat in der Plenardebatte am 2.7.2009 zum Antrag der Fraktion DIE LIN-KE "Auch Verletztenrenten früherer NVA-Angehöriger der DDR anrechnungsfrei auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende stellen" für unsere Fraktion deutlich gemacht, dass die unterschiedliche Behandlung von Berufssoldaten und Wehrpflichtigen zwar gerichtlich bestätigt, politisch aber durchaus zu hinterfragen sei. Der Petitionsausschuss habe seinerseits auf Initiative der CDU/CSU-Bundestagsfraktion das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgefordert, eine gerechte Regelung der vergleichbaren Sachverhalte zu erarbeiten. Mit der Ablehnung des Antrages der Fraktion DIE LINKE durch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist damit das letzte Wort in der Angelegenheit noch nicht gesprochen.

 

Die Fraktion Die Grünen nahm wie folgt Stellung:

Markus Kurth // per Mail

Für mich und meine Fraktion gibt es in der Sozialpolitik und darüber hinaus einen ganz klaren Grundsatz. Gleiches muss gleich behandelt werden. Ungleiches nicht. Wir müssen also untersuchen, ob eine Ungleichbehandlung von früheren Angehörigen der Nationalen Volksarmee (NVA) und der Bundeswehr vorliegt, die nicht gerechtfertigt ist. 
Eine solche Ungleichbehandlung liegt unsere Auffassung nach vor, so dass man gesetzgeberisch tätig werden muss.
Es ist zu beachten, dass Unfälle von Wehrpflichtigen in der DDR als Arbeitsunfälle entschädigt wurden, bei der Bundeswehr dagegen nach dem Soldatenversorgungsrecht. ALG II-Empfänger müssen sich eine Unfallrente voll anrechnen lassen, da sie der Sicherung des Lebensunterhalts dient und damit demselben Zweck wie das ALG II. Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz zählen dagegen zum Entschädigungsrecht und gelten als zweckbestimmte Einnahmen, da sie erlittene Schäden kompensieren sollen. Sie werden nur oberhalb einer gewissen Höhe  (vergleichbare Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz) angerechnet.
Es liegt ganz klar auf der Hand, dass sich ja dem Sinne nach auch bei Zahlungen an die ehemaligen NVA-Angehörigen um Entschädigungen handelt, genauso wie es bei der Bundeswehr der Fall ist. Auch der Petitionsausschuss des Bundestages hat gerügt, dass sich dadurch ein Nachteil für die NVA-Wehrpflichtigen ergibt.
Ein Kläger aus Jena wurde während seines Wehrdienstes bei der NVA durch ständigen Lkw-Lärm schwerhörig. Das Bundessozialgericht (BSG) wies seine Klage ab: Nicht jede sich aus der deutschen Wiedervereinigung ergebende Ungleichheit sei so schwerwiegend, dass sie als Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes zu werten sei, erklärte das BSG zur Begründung. Das mag man juristisch so sehen können, politisch ist diese Wertung aber unzutreffend.
Wir sind der Meinung, dass gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden müssen. Die Verletztenrente der ehemaligen NVA-Angehörigen darf genauso wie die Leistungen an Bundeswehrangehörige nach dem Soldatenversorgungsrecht nicht auf die Grundsicherung nach dem  ALG II angerechnet werden.

Vom Sozialverband Deutschland liegt noch keine Stellungnahme vor // 27.08.09





 

Deutscher Bundestag / FDP-Fraktion / Dr. Kolb
Rentenpolitischer Sprecher der FDP-Fraktion

Video: Martin Sachse 05.2009 / erfordert Flash >9



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Satire


Die SPD auf Fischfang - von Haien und Karpfen:

Bei derart agressiver Wahlwerbung muss die SPD aufpassen, nicht selbst an den Angelhaken zu geraten. Für viele Bürger haben die Rot-Grünen Hartz IV-Reformen und damit verbundene soziale Unausgewogenheit (wie im Beispiel links) zu Politikmüdigkeit und Enttäuschung geführt. Interviewverweigerungen wie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales verbessern die Lage nicht.

So könnte die SPD eher im trüben Wasser fischen - und ihre Wähler von anderen "geangelt" werden.



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Wahlplakat der SPD
(für den Inhalt ist die SPD verantwortlich)

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Dieser Karpfen brachte zu Neujahr 2009 Anglern Glück - für die SPD scheint der Ausgang noch offen.

Fotografie: Martin Sachse 01.2009




Von der SPD liegt noch keine Stellungnahme vor und auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von Minister Scholz stand für ein Interview nicht zur Verfügung.

M.S. // 07.08.2009

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